Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Leben in Gemeinschaft Oberösterreich"
- Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
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§ 2 Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Förderung von generationsübergreifenden, integrativen Lebensgemeinschaften
- den Erwerb, Pacht und/oder Miete von Grund und/oder Immobilien zur gemeinschaftlichen Nutzung
- die Errichtung gemeinschaftlicher, naturnaher Wohnobjekte unter Berücksichtigung
von Individualität und Privatsphäre
- die Integration benachteiligter Menschen in diese Gemeinschaften
- Im Rahmen von Zweigvereinen bezweckt der Verein weiters
- die gemeinschaftliche Bodenbearbeitung und beerntung für Selbstversorgung
und möglichen Vertrieb nach den Prinzipien der Permakultur
- die Einrichtung handwerklicher, technischer oder sonstiger Arbeitsbereiche
für den eigenen Bedarf mit Ausbaumöglichkeit.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen
und in Abs. 3 materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Gesellige Zusammenkünfte und Versammlungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
- Vorträge, Workshops und Seminare
- Beratende Tätigkeiten
- Austausch mit anderen Vereinen und Körperschaften im Sinne des Vereinszwecks
- Veröffentlichungen in Medien
- Auslandkontakte und Patenschaften
- Besuch von Veranstaltungen und Ausstellungen
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
- Vermächtnisse
- Sammlungen
- Subventionen
- Sonstige Zuwendungen
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können
alle physischen Personen sein, die volljährig sind, sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen und gemeinschaftlich leben wollen, sowie juristische
Personen, die sich am Vereinszweck beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder können
alle physischen und juristischen Personen sein, die durch einen vereinbarten
Mitgliedsbeitrag und persönliches Engagement den Verein fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monat/e vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann
vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
(§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
- Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes,
bei Bedarf einen Beirat installieren, zur Unterstützung und Beratung
des Vorstandes.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand tagt mindesten 4 mal jährlich. Die
4 Sitzungstermine werden am Jahresanfang gemeinsam festgelegt. Außerordentliche
Vorstandssitzungen können vom Obmann oder von mindestens der Hälfte
der Vorstandmitglieder einberufen werden. Sie müssen mindestens 2 Wochen
im Voraus angekündigt werden.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,
des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
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§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Zur Überprüfung des Rechnungsabschlusses ziehen die
Rechnungsprüfer einmal jährlich einen unabhängigen Steuerberater bei.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter
Satz sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung
innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen.
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